EU-Chemikalienverordnung REACH

Elektronische Bauelemente sind in der Regel nicht von REACH Art. 7 betroffen

14.01.2008 | Redakteur: Claudia Mallok

REACH betrifft Produkte, die bestimmungsgemäß eine Chemikalie freisetzen; Bauelemente gehören nicht dazu

Das Inkrafttreten der neuen EU-Richtlinie REACH (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals) zum 1. Juni 2007 wirft die Frage auf, inwieweit die Elektronikbranche vom neuen EU-Gesetz betroffen ist. Originär betroffen sind die Hersteller von elektronischen Bauteilen, die Chemikalien einsetzen.

Die europäische „Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe“ („REACH“) ist am 1. Juni 2007 in weiten Teilen in Kraft getreten. Die Umsetzung von REACH stellt eine Fülle von Anforderungen an Unternehmen bei Herstellung, Import und Verwendung von Stoffen.

Die REACH-Ad-hoc-Gruppe des ZVEI-Fachverbandes Electronic Components and Systems hat sich mit der Verordnung REACH auseinandergesetzt. Das Ergebnis: Grundsätzlich ist es so, dass die REACH nur dann eine Registrierung von Produkten vorsieht, wenn diese entweder bestimmungsgemäß im Betrieb Chemikalien abgeben, oder „besonders besorgniserregende“ Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1% enthalten. Die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe existiert bisher nicht.

REACH betrifft Bauteilehersteller, die mit Chemikalien umgehen

„Aus unserer Sicht sind gerade die Hersteller von Komponenten, die in der Regel ja mit Chemikalien umgehen, zumindest als „Nachgeschaltete Anwender“ von REACH originär betroffen. Sollten sie die Stoffe oder Zubereitungen aus dem nicht-europäischen Ausland importieren, treffen sie sogar Registrierungspflichten, die ansonsten im Regelfall den (europäischen) Herstellern der Chemikalien obliegen“, erläutert Bernhard Klee Umweltexperte beim ZVEI.

Grundsätzlich betrifft die REACH nur Stoffe und Zubereitungen, die im weitesten Sinne als Chemikalien anzusehen sind, sowie Produkte, die bestimmungsgemäß eine Chemikalie freisetzen (z.B. Druckerpatronen, Schreibstifte etc.).

Elektronische Bauteile setzen im Regelfall bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Stoffe nicht absichtlich frei (Art. 7 der REACH-Verordnung) und sind daher in der Regel nicht von REACH betroffen. Demnach ist auch ein Elektrolytkondensator, der auslaufen kann, nicht betroffen, da er nicht bestimmungsgemäß eine Chemikalie abgibt.

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