Energieeffizienz und Ökodesign, Teil 1
Die Ziele und Grundzüge der EuP-Richtlinie sowie deren Umsetzung
31.03.2009 | Autor: Dr. Norbert Reintjes*
Bislang wurde die Umsetzung der EuP- oder EcoDesign-Richtlinie in der Öffentlichkeit wenig wahrgenommen. Doch die die erarbeiteten Verordnungen haben umfassende Konsequenzen für die am Markt zugelassenen energieverbrauchenden Produkte (Energy-using-Products, EuP). Der erste Teil dieser Beitragsreihe erklärt die Grundzüge und Ziele der EuP.
Von den Massenmedien wird allenfalls das schrittweise Verbot der „Glühbirne“ in der Europäischen Union diskutiert. Parallel dazu liegen aber bereits Entwürfe für Mindestanforderungen an eine Vielzahl anderer Produktgruppen vor und Fachstudien schaffen die Basis für weitere Entwürfe. Nach den Planungen der EU-Kommissionen werden nach und nach die umwelt-relevantesten Produktgruppen abgearbeitet und die bereits bestehenden Anforderungen regelmäßig überprüft – ein ambitionierter Prozess.
Relevant sind diese Entwicklungen weniger für den Endkunden, der bestimmte Produkte möglicherweise nicht mehr in der gewohnten Form in den Regalen findet, sondern vor allem für die Hersteller und Importeure energieverbrauchender Geräte. Diese sind zur Einhaltung der Mindestanforderungen verpflichtet.
Geräte, die den Anforderungen nicht genügen, dürfen nach einer Übergangsfrist nicht mehr vermarktet werden. Letztere kann unter Umständen recht knapp bemessen sein. Es ist daher von wesentlichem Vorteil für die Marktakteure, frühzeitig über bevorstehende Anforderungen informiert zu sein.
Dieser Beitrag stellt die Grundzüge der EuP-Richtlinie sowie deren Umsetzung dar und gibt einen Überblick über die in den kommenden Teilen dieser Beitragsreihe behandelten Produktgruppen und Prozesse. Im EuP-Prozess gleichermaßen fortgeschritten sind die Produktgruppen:Haushaltskühlgeräte
Haushaltswaschmaschinen
Haushaltsgeschirrspülmaschinen.
Und so funktioniert die EuP-Richtlinie in der Praxis
Die so genannte EuP-Richtlinie [1] – oder auch „Ökodesign-Richtlinie“ – verfolgt insbesondere das Ziel, die Energieeffizienz von energieverbrauchenden Produkten zu verbessern und soll damit gerade auch der Verwirklichung der europäischen Klimaschutzziele dienen. Weitere Ziele sind eine ganzheitlich umweltgerechte Gestaltung der Produkte sowie die Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes für diese Produkte.
Eine Richtlinie bedarf der nationalstaatlichen Umsetzung; in Deutschland erfolgte dies durch das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EbPG) vom März 2008 [2]. Als zuständige Behörde fungiert die dem Wirtschaftsministerium untergeordnete Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) [3]. In enger Kooperation mit dem Umweltbundesamt begleitet sie den EuP-Prozess auf europäischer Ebene und übernimmt Aufgaben in Deutschland.
Grundsätzlich umfasst der Geltungsbereich der Richtlinie alle Produkte bzw. Produktgruppen, die Energie für ihre bestimmungsgemäße Funktion benötigen. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge.
EuP fordert Analyse der Umweltauswirkungen während des gesamten Lebensweges
Die EuP-Richtlinie formuliert übergreifende Zielstellungen und prozedurale Regeln, überlässt die weitere Ausgestaltung materieller Anforderungen an einzelne Produktgruppen aber einer nachgeschalteten Konkretisierung durch die EU-Kommission unter Beteiligung der Mitgliedsstaaten, der Marktakteure und anderer interessierter Kreise. Ausgehend von der Erkenntnis, dass die Entwurfsphase wesentlichen Einfluss auf die Umweltwirkungen eines komplexen Produktes hat, setzt die EuP-Richtlinie stärker als andere aktuelle produktbezogene Regelungen auf eine Analyse der Umweltauswirkungen während des gesamten Lebensweges, die durch unterschiedliche technologische Konzepte beeinflusst werden.
Zur Auswahl derjenigen Produkte bzw. Produktgruppen, für die konkrete Anforderungen auszuarbeiten sind, formuliert die EuP-Richtlinie Kriterien. Neben einem europaweiten Marktvolumen von mindestens 200.000 Stück sind das die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen sowie bestehendes Optimierungspotenzial. Die Auswahl erfolgt durch die EU-Kommission, ebenfalls in Abstimmung mit den Mitgliedsstaaten und unter Beteiligung der Marktakteure und der interessierten Kreise.
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